Der Data Act gibt dir ein Recht auf den Cloud-Wechsel. Ob du es nutzen kannst, entscheidet deine Technik.
Kapitel VI des Data Act macht den Anbieterwechsel zur Pflicht des Anbieters. Hindernisse müssen weg, der Wechsel läuft in einer festen Fristenkette und ab dem 12. Januar 2027 darf er nichts mehr kosten. Altverträge sind nicht geschützt. Was das für deine nächste Vertragsverlängerung bedeutet und was deine Technik können muss, damit aus dem Anspruch ein machbarer Umzug wird.
Kernaussagen
- Kapitel VI des Data Act gilt seit dem 12. September 2025 auch für Altverträge, weil Artikel 50 nur für die Kapitel III und IV Übergangsregeln enthält.
- Die bekannten 30 Kalendertage sind nur die Übergangsfrist aus Artikel 25. Davor liegt eine Ankündigungsfrist von bis zu zwei Monaten, bei technischer Undurchführbarkeit sind bis zu sieben Monate möglich.
- Ab dem 12. Januar 2027 sind Wechselentgelte verboten. Strafen für vorzeitige Kündigung fallen nach der Definition in Artikel 2 nicht darunter.
Was sich am 12. September 2025 geändert hat
Wer in den letzten Jahren aus einer Cloud herauswollte, hat gerechnet. Aufwand für den Umzug gegen Restlaufzeit, Gebühren für den Datenabzug gegen den Rabatt bei Verlängerung. Am Ende stand fast immer die Verlängerung, weil der Ausstieg teurer war als das Bleiben. Das war so gewollt.
Der Data Act, die Verordnung (EU) 2023/2854, ist am 11. Januar 2024 in Kraft getreten und gilt seit dem 12. September 2025. Sein Kapitel VI, die Artikel 23 bis 31, regelt den Wechsel zwischen Datenverarbeitungsdiensten. Gemeint sind Cloud-Dienste aller Art: gemietete Rechenleistung und Speicher, Plattformen und Software (Alston & Bird). Also nicht nur der Vertrag mit dem großen Cloud-Anbieter, sondern auch das CRM, das Data Warehouse und die gemietete Suchfunktion.
Aus der Rechenaufgabe wird ein Anspruch. Der Anbieter muss Hindernisse beseitigen, Fristen einhalten und darf ab einem festen Stichtag nichts mehr für den Wechsel verlangen.
Das Problem liegt woanders. Der Anbieter schuldet dir einen Export. Er schuldet dir nicht, dass dein System danach beim neuen Anbieter läuft. Ein Recht auf Wechsel ist wenig wert, wenn die eigene Technik den Wechsel nicht zulässt.
Der Kern in einem Satz
Seit dem 12. September 2025 muss dein Cloud-Anbieter den Wechsel ermöglichen, aber ob dein System danach läuft, hängt allein von deiner eigenen Technik ab.
Artikel 23 nennt fünf Arten von Hindernissen
Die Kurzfassung lautet meist: Der Data Act verbietet kaufmännische, technische, vertragliche und organisatorische Wechselhindernisse. Das ist eine Kategorie zu wenig. Artikel 23 nennt ausdrücklich auch vorvertragliche Hindernisse. Was vor der Unterschrift passiert, zählt also mit.
Das verschiebt den Zeitpunkt, an dem Abhängigkeit entsteht. Abhängigkeit entsteht nicht in der Kündigungsklausel, sondern beim Einstieg: in dem Entwicklerpaket, das der Anbieter als schnellsten Weg empfiehlt und in der Musterarchitektur, die drei anbietereigene Dienste in den kritischen Pfad legt, weil das am ersten Tag Zeit spart.
Artikel 23 beschreibt in den Buchstaben a bis e, was am Ende funktionieren muss: den Vertrag nach Ablauf der Kündigungsfrist beenden, einen neuen Vertrag mit einem anderen Anbieter schließen, die exportierbaren Daten und digitalen Bestände übertragen, beim neuen Anbieter funktionale Gleichwertigkeit erreichen und einzelne Dienste herauslösen, soweit das technisch geht.
Funktionale Gleichwertigkeit heißt: Das System verhält sich beim neuen Anbieter genauso wie vorher. Daran scheitern die meisten Umzüge. Nicht weil Daten fehlen, sondern weil Verhalten fehlt. Ein Export enthält Zeilen. Er enthält nicht die Wiederholungslogik einer Warteschlange, nicht die Zusicherungen eines gemieteten Datenspeichers und nicht die Rechteauflösung der anbietereigenen Benutzerverwaltung.
Die 30 Tage sind nicht die Frist, die du im Kopf hast
In jeder Zusammenfassung stehen 30 Kalendertage. Die Zahl stimmt, beschreibt aber nur ein Glied einer Kette. Artikel 25 Absatz 2 Buchstabe a nennt eine Übergangsfrist von höchstens 30 Kalendertagen. Diese Frist beginnt erst nach der Ankündigungsfrist aus Buchstabe d. Die darf bis zu zwei Monate betragen. Realistisch sind es also rund drei Monate, nicht einer. Wer die 30 Tage vom Vertragsende zurückrechnet, liegt um acht Wochen daneben.
| Schritt | Grundlage | Dauer |
|---|---|---|
| Ankündigungsfrist nach der Wechselanfrage | Art. 25 Abs. 2 Buchst. d | bis zu zwei Monate |
| Übergangsfrist im Regelfall | Art. 25 Abs. 2 Buchst. a | höchstens 30 Kalendertage |
| Übergangsfrist, wenn technisch nicht machbar | Art. 25 Abs. 4 | höchstens sieben Monate |
| Einmalige Verlängerung durch den Kunden | Art. 25 Abs. 5 | so lange, wie der Kunde es für angemessen hält |
| Zeit zum Abholen der Daten danach | Art. 25 Abs. 2 Buchst. g | mindestens 30 Kalendertage |
Zwei Zeilen werden regelmäßig übersehen. Die erste ist die technische Undurchführbarkeit. Nach Absatz 4 muss der Anbieter dich binnen 14 Arbeitstagen nach deiner Wechselanfrage informieren, die Gründe nennen und eine Ersatzfrist von höchstens sieben Monaten angeben. Das ist keine Ausrede, sondern ein Verfahren mit Begründungspflicht und Obergrenze. Wer das nicht kennt, nimmt eine formlose Absage hin, obwohl ihm eine schriftliche Begründung und ein Enddatum zustehen.
Die zweite ist die Verlängerung auf deiner Seite. Nach Absatz 5 darfst du die Übergangsfrist einmal um einen Zeitraum verlängern, den du für angemessen hältst.
Wechselentgelte fallen auf null, Kündigungsstrafen nicht
Artikel 29 Absatz 1 ist eindeutig: Ab dem 12. Januar 2027 darf der Anbieter für den Wechsel nichts mehr verlangen. Bis dahin erlaubt Absatz 2 reduzierte Entgelte. Die dürfen nach Absatz 3 nicht über den Kosten liegen, die dem Anbieter durch den Wechsel unmittelbar entstehen. Ein Tagessatz für Migrationshilfe mit eingerechneter Marge ist davon nicht gedeckt.
Entscheidend ist die Definition. Artikel 2 Nummer 36 nimmt Standardgebühren und Strafen für vorzeitige Kündigung ausdrücklich aus dem Begriff Wechselentgelt heraus. Der Wechselvorgang wird also kostenlos. Die Restlaufzeit bleibst du schuldig.
Ähnlich ist es bei Gebühren für den Datenabzug. Erwägungsgrund 99 stellt klar, dass Gebühren für den Datenabzug bei der parallelen Nutzung mehrerer Anbieter, also ohne Wechselabsicht, auch nach drei Jahren ab Inkrafttreten weiter erhoben werden dürfen, begrenzt auf die entstandenen Kosten. Die Nullstellung gilt für den Wechsel, nicht für den Parallelbetrieb.
Der Markt hat früher reagiert, als er musste. Google strich im Januar 2024 die Gebühren für den Datenabzug beim Anbieterwechsel, AWS und Microsoft Azure zogen im März 2024 nach (CIO Dive). Am 10. September 2025 kündigte Google Cloud Data Transfer Essentials an: kostenloser Datentransfer zwischen Clouds für Kunden in der EU und in Großbritannien, also auch im Parallelbetrieb. Das geht über die Verordnung hinaus.
Der Altvertrag schützt den Anbieter nicht
Das häufigste Missverständnis in Verlängerungsgesprächen: Ein vor dem 12. September 2025 geschlossener Vertrag laufe unter altem Recht weiter. Artikel 50 enthält Übergangsregeln nur für die Kapitel III und IV. Für Kapitel VI gibt es keine. Die Wechselpflichten gelten damit ohne Schonfrist auch für Verträge, die lange vor dem 12. September 2025 unterschrieben wurden (Addleshaw Goddard).
Damit dreht sich die Verhandlung. Die Wechselklausel im Bestandsvertrag ist nicht mehr die maßgebliche Regel, sondern höchstens eine Beschreibung dessen, was der Anbieter freiwillig zugesagt hat. Bisher hast du um Wechselrechte gebeten und dafür mit längerer Laufzeit bezahlt. Jetzt verhandelst du nur noch die Umsetzung und prüfst jede Klausel darauf, ob sie hinter dem gesetzlichen Mindeststandard zurückbleibt.
| Punkt | Was das Gesetz vorgibt | Was im Altvertrag oft steht |
|---|---|---|
| Übergangsfrist | höchstens 30 Kalendertage | Unterstützung nach Aufwand |
| Kündigungsfrist für den Wechsel | höchstens zwei Monate | sechs Monate zum Laufzeitende |
| Exportformat | strukturiert, gängig, maschinenlesbar | anbietereigenes Sicherungsformat |
| Wechselentgelt | nur unmittelbar entstandene Kosten, ab 2027 null | Tagessätze für Migrationshilfe |
| Datenabruf nach dem Wechsel | mindestens 30 Kalendertage | Löschung mit Vertragsende |
| Vorzeitige Kündigung | bleibt zulässig | Restlaufzeit in voller Höhe fällig |
Was Artikel 30 dir gibt und was nicht
Artikel 30 unterscheidet nach Diensttyp. Anbieter reiner Infrastruktur, also Rechenleistung, Speicher und Netz, schulden alle zumutbaren Maßnahmen, damit du funktionale Gleichwertigkeit erreichst. Das ist eine Pflicht, sich zu bemühen, keine Pflicht zum Erfolg. Alle anderen Anbieter, also Plattformen und Software, schulden offene Schnittstellen, für alle Kunden gleich und kostenlos. Solange es keine gemeinsamen Normen gibt, gilt: Export aller exportierbaren Daten in einem strukturierten, gängigen und maschinenlesbaren Format. Für die Umsetzung neuer Normen räumt die Verordnung mindestens zwölf Monate nach deren Veröffentlichung ein.
Strukturiert, gängig und maschinenlesbar ist ein klarer juristischer Maßstab und eine unzureichende technische Zielbeschreibung. Ein Zip-Archiv mit 400 CSV-Dateien erfüllt ihn. Ein laufendes System ist es nicht. Der Anbieter schuldet den Export. Die Wiederherstellung schuldet dir niemand. Wenn du den Anspruch nutzen willst, muss deine Seite so gebaut sein, dass ein Export reicht.
Vier Entscheidungen, die den Anspruch nutzbar machen
Das Datenmodell gehört dir, nicht dem Dienst
Wenn Geschäftsobjekte, Beziehungen und Zustände nur in der internen Darstellung eines gemieteten Dienstes existieren, ist jeder Export eine Übersetzung. Übersetzungen verlieren. Liegt dasselbe Modell in deiner eigenen relationalen Datenbank und arbeitet der Dienst darauf, ist der Export ein Abzug. Praktisch heißt das: keine anbietereigenen Spaltentypen im Schema des kritischen Pfads, keine Geschäftslogik in gespeicherten Prozeduren eines anbietereigenen Dialekts und Kennungen, die außerhalb des Dienstes stabil bleiben.
Exportformate werden getestet, nicht dokumentiert
Ein Exportweg, den niemand je eingelesen hat, ist eine Behauptung. Die einzige belastbare Prüfung ist ein regelmäßiger Wiederherstellungsversuch auf neutraler Technik. Derselbe Gedanke wie bei der Datensicherung: Nicht das Schreiben ist der Test, sondern das Zurückspielen.
Der Exit-Drill, einmal im Monat
- Export über die dokumentierte Schnittstelle anstoßen.
- Prüfen, dass kein anbietereigenes Binärformat dabei ist.
- In eine neutrale Zielumgebung einspielen, etwa eine eigene Postgres-Datenbank und einen eigenen Objektspeicher.
- Fachliche Prüfungen laufen lassen: dieselben Berechtigungen, dieselben Summen, dieselben Ergebnisse für eine Handvoll produktionsnaher Abfragen.
Der letzte Schritt ist der eigentliche. Er prüft nicht die Zeilenzahl, sondern ob die fachlichen Regeln nach dem Import noch gelten. Wer diesen Lauf einmal grün hat, hat die funktionale Gleichwertigkeit aus Artikel 23 nicht nur gefordert, sondern gemessen. Sinnvoll ist, den Lauf an dieselbe laufende Überwachung zu hängen wie den Rest des Betriebs, damit ein still geändertes Exportformat sofort auffällt.
Die Konfiguration muss als Text vorliegen
Der zweite große Verlust bei einem Umzug sind nicht die Daten, sondern die Einstellungen: Netzwerkregeln, Rollen und Rechte, Warteschlangen, Zertifikate, Skalierungsparameter. Wenn dieser Zustand über Jahre in einer Weboberfläche entstanden ist, existiert er nirgends in lesbarer Form.
Der Data Act ändert daran nichts. Er verpflichtet den Anbieter, deine Daten und digitalen Bestände übertragbar zu machen, nicht, dir eine Bauanleitung für deine eigene Umgebung zu liefern. Infrastruktur als Code, also die gesamte Konfiguration als versionierte Textdateien, ist deshalb die Bedingung dafür, dass die 30 Tage realistisch sind. Wer beim Wechsel erst herausfinden muss, wie die Zielumgebung aussehen soll, verliert die Frist an der Planung, nicht an der Übertragung.
Anbietereigene Dienste gehören nicht in den kritischen Pfad
Die vierte Entscheidung ist die unbequemste, weil sie Tempo gegen Freiheit tauscht. Ein gemieteter Spezialdienst spart am ersten Tag Wochen. Im kritischen Pfad kostet er beim Wechsel Monate, weil es beim neuen Anbieter kein Gegenstück gibt und das Verhalten nachgebaut werden muss.
| Baustein im kritischen Pfad | Was beim Wechsel passiert | Vorarbeit |
|---|---|---|
| Container auf Standard-Images | Neuaufbau in Tagen | Images im eigenen Spiegel |
| Relationale Datenbank mit offenem Dialekt | Abzug und Wiederherstellung | keine anbietereigenen Erweiterungen im Schema |
| Anbietereigener Datenspeicher | kein Gegenstück beim neuen Anbieter | Zwischenschicht oder Ersatz vor der Verlängerung |
| Funktionen, die an Anbieter-Ereignisse hängen | Ereignismodell nicht übertragbar | eigener Ereignisbus als Schicht |
| Rechte und Netzregeln in der Konsole gepflegt | Rekonstruktion aus dem Gedächtnis | Konfiguration als Text als einzige Quelle |
| Gemietete Suche mit eigener Abfragesprache | Abfragen müssen neu geschrieben werden | Abfragen in der Anwendung kapseln |
Das ist keine Empfehlung, alles selbst zu betreiben. Es ist eine Empfehlung, die Entscheidung bewusst zu treffen. Außerhalb des kritischen Pfads ist ein anbietereigener Dienst oft die richtige Wahl. Für die Bausteine, ohne die das Geschäft steht, ist er eine Wette auf die Vertragsverlängerung. Der SaaS-Friedhof erinnert daran, dass Anbieter auch ohne dein Zutun verschwinden.
Die Ausnahmen, die dir den Anspruch nehmen können
Zwei Dinge gehören in jede ehrliche Bestandsaufnahme. Das erste ist Artikel 31. Absatz 1 betrifft Dienste, deren Hauptfunktionen mehrheitlich für einen einzelnen Kunden gebaut wurden und die nicht breit im Katalog des Anbieters angeboten werden. Für sie gelten die funktionale Gleichwertigkeit, das Entgeltverbot und Teile von Artikel 30 nicht. Absatz 2 geht weiter: Für Test- und Vorabversionen, die befristet bereitgestellt werden, gilt das ganze Kapitel VI nicht. Der Anbieter muss vor Vertragsschluss darüber informieren, welche Pflichten nicht gelten. Fehlt diese Information, ist das ein Hinweis.
Das zweite ist der Digital-Omnibus-Vorschlag der Kommission vom 19. November 2025. Er würde Kapitel VI spürbar abschwächen. Zwei neue Ausnahmen in Artikel 31 sollen individuell angepasste Dienste sowie kleine und mittlere Anbieter von Nicht-Infrastrukturdiensten für Verträge, die vor dem 12. September 2025 geschlossen wurden, bis zum Vertragsende von den Wechselpflichten befreien. Zusätzlich sollen verhältnismäßige Strafen für vorzeitige Kündigung in befristeten Verträgen ausdrücklich zulässig sein (Bird & Bird). Stand Anfang Mai 2026 ist das ein Vorschlag in Verhandlung, kein geltendes Recht.
Daraus folgt eine unangenehme Schieflage. Der Anspruch gilt heute, könnte aber für einen Teil der Altverträge wieder entfallen. Die technische Vorarbeit behält ihren Wert in beiden Fällen. Eine Verhandlungsposition, die sich allein auf das Gesetz stützt, nicht.
Wer das durchsetzt
Die Aufsicht ist national organisiert und Deutschland war spät dran. Der Bundestag hat das Durchführungsgesetz zum Data Act am 26. März 2026 beschlossen (Bundestag). Es benennt die Bundesnetzagentur als zuständige Behörde, auch für die Wechselregeln. Bis das Gesetz in Kraft ist, gibt es in Deutschland keine Stelle, bei der du einen Verstoß melden kannst. Das sind mehr als sieben Monate Rückstand auf den Geltungsbeginn.
Artikel 40 gibt den Rahmen vor: Die Mitgliedstaaten mussten ihre Sanktionsregeln bis zum 12. September 2025 melden und die Sanktionen müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein. Bußgelder bis zur Obergrenze der DSGVO sieht die Verordnung nur für Verstöße mit Personenbezug vor, also für die Kapitel II, III und V. Für Verstöße gegen die Wechselregeln legt jeder Mitgliedstaat die Höhe selbst fest. Konkrete Verfahren wegen Wechselhindernissen sind uns bis zur Veröffentlichung dieses Artikels nicht bekannt.
Die Anbieterseite hat sich unabhängig davon bewegt. CISPE, der Verband europäischer Cloud-Infrastrukturanbieter, hat im November 2024 gemeinsam mit Gaia-X ein Cloud Switching Framework veröffentlicht: klare Informationen zu Verfahren, Kosten und Grenzen, Meldewege für die Wechselanfrage, Exportschnittstellen und Werkzeuge, ein geordnetes Kündigungsverfahren und die vertragliche Bestätigung des Rechts auf mehrere Anbieter. AWS hat ein eigenes Data Act Addendum veröffentlicht, Google Cloud eine Seite zur Umsetzung. Diese Dokumente sind der Ausgangspunkt jeder Verlängerungsverhandlung, nicht ihr Ergebnis.
Zur Einordnung: Synergy Research bezifferte im Juli 2025 den Anteil europäischer Anbieter am europäischen Cloud-Markt auf 15 Prozent, stabil seit 2022. AWS, Microsoft und Google halten zusammen 70 Prozent. Ein Recht auf Wechsel verändert diese Verteilung erst, wenn der Wechsel in der vorgesehenen Zeit technisch machbar ist.
Was du jetzt prüfen kannst
Der Data Act hat den Verhandlungstisch verschoben, nicht deine Systemlandschaft. Drei Schritte bringen beides zusammen.
Erstens: Nimm die Fristenkette aus Artikel 25 in jede anstehende Verlängerung auf und prüfe die Bestandsklauseln gegen die Tabelle oben. Alles, was hinter dem gesetzlichen Mindeststandard zurückbleibt, ist eine offene Frage, kein Verhandlungserfolg des Anbieters.
Zweitens: Mach eine ehrliche Liste der anbietereigenen Dienste im kritischen Pfad. Nicht, um alle zu ersetzen, sondern um zu wissen, welche davon die 30 Tage unmöglich machen. Diese Liste ist die Grundlage jeder Integrationsarbeit, die den Anspruch nutzbar macht.
Drittens: Lass den Exit-Drill einmal laufen. Nicht als Konzept, sondern als grünen oder roten Lauf. Alles andere ist eine Behauptung über die eigene Beweglichkeit.
Wer vernetzte Geräte baut, hat noch eine zweite Uhr: Ab dem 12. September 2026 gilt die Zugangspflicht aus Artikel 3 Absatz 1 für neu in Verkehr gebrachte Produkte. Wenn du wissen willst, wie diese Prüfung in einer gewachsenen Systemlandschaft aussieht, sprich mit uns.
Dieser Artikel ist keine Rechtsberatung. Für die Bewertung deiner konkreten Verträge ziehe qualifizierten Rechtsrat hinzu.
Quellen
- Kommission: Data Act (Übersicht)
- Kommission: FAQ zum Data Act, unverbindlich
- Data Act Art. 2 (Begriffsbestimmungen)
- Data Act Art. 23 (Beseitigung von Wechselhindernissen)
- Data Act Art. 25 (Vertragliche Bedingungen des Wechsels)
- Data Act Art. 29 (Schrittweise Abschaffung der Wechselentgelte)
- Data Act Art. 30 (Technische Aspekte des Wechsels)
- Data Act Art. 31 (Ausnahmen)
- Data Act Art. 40 (Sanktionen)
- Data Act Art. 50 (Inkrafttreten und Geltung)
- Data Act, Erwägungsgründe 91 bis 100
- EUR-Lex: Verordnung (EU) 2023/2854
- Bundestag: Durchführungsgesetz zum Data Act beschlossen, 26.03.2026
- Google Cloud: Data Transfer Essentials, 10.09.2025
- Google Cloud: EU Data Act Compliance
- AWS: EU Data Act Addendum (PDF)
- Synergy Research: Marktanteile europäischer Cloud-Anbieter, 24.07.2025
- Alston & Bird: EU Data Act Switching Requirements
- Addleshaw Goddard: EU Data Act und SaaS-Verträge
- Bird & Bird: Digital Omnibus und die vorgeschlagenen Änderungen am Data Act
- CIO Dive: Azure schafft Gebühren für den Datenabzug ab (Chronologie 2024)
- CISPE: Cloud Switching Framework
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