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Der Omnibus hat die Hochrisikopflichten verschoben. Am 2. August gilt trotzdem etwas, und zwar für fast jeden.

Seit dem 27. Juli 2026 ist der Digital Omnibus in Kraft und hat die Hochrisikopflichten des AI Act nach hinten geschoben. Die Schlagzeile lautet fast überall Aufschub. Artikel 50 ist davon nicht erfasst und gilt ab dem 2. August 2026, also sechs Tage nach dem Inkrafttreten der Verschiebung.

Fabian Weiss, Gründer von FW Delta Fabian Weiss
29. Jul 2026 14 Min Read

Kernaussagen

  • Die Verordnung (EU) 2026/1744 vom 8. Juli 2026 wurde am 24. Juli im Amtsblatt veröffentlicht und ist am 27. Juli 2026 in Kraft getreten.
  • Die Hochrisikopflichten gelten neu ab dem 2. Dezember 2027 für eigenständige Systeme und ab dem 2. August 2028 für solche, die als Sicherheitsbauteil in bereits sektoral regulierten Produkten stecken.
  • Artikel 50 wird vom Omnibus nicht geändert und gilt ab dem 2. August 2026. Für die Kennzeichnungspflicht nach Artikel 50 Absatz 2 gibt es eine begrenzte Übergangsfrist bis zum 2. Dezember 2026 für Systeme, die vor dem 2. August 2026 in Verkehr gebracht wurden.

Was der Omnibus verschoben hat und was nicht

Die Verordnung (EU) 2026/1744 vom 8. Juli 2026 ändert die KI-Verordnung sowie die Verordnungen (EU) 2018/1139 und (EU) 2023/1230. Sie wurde am 24. Juli 2026 im Amtsblatt veröffentlicht und ist am 27. Juli 2026 in Kraft getreten, also drei Tage später.

Der inhaltliche Kern der Berichterstattung war der neue Zeitplan für Hochrisikosysteme. Die Pflichten gelten künftig ab dem 2. Dezember 2027 für eigenständige Systeme und ab dem 2. August 2028 für solche, die als Sicherheitsbauteil in Produkten stecken, die bereits sektoral reguliert sind. Das ist ein erheblicher Aufschub, und für Hersteller von Hochrisikosystemen ist er die wichtigste Nachricht des Jahres.

Für alle anderen ist die wichtigste Nachricht eine andere: Artikel 50 wurde nicht angefasst.

Die Transparenzpflichten gelten ab dem 2. August 2026. Sechs Tage nach dem Inkrafttreten der Verschiebung, über die alle geschrieben haben. Wer die Berichterstattung als “der AI Act ist verschoben” gelesen hat, hat eine Frist übersehen, die in wenigen Tagen greift.

Zwei Daten, sechs Tage auseinander

27. Juli 2026: Der Digital Omnibus tritt in Kraft und verschiebt die Hochrisikopflichten auf 2027 und 2028.
2. August 2026: Artikel 50 gilt. Unverändert, unverschoben, für Anbieter und Betreiber.

Dies ist keine Rechtsberatung

Dieser Text gibt den Stand der veröffentlichten Rechtsakte und der amtlichen Auslegungshilfen wieder. Ob und wie eine Pflicht auf dein konkretes System zutrifft, hängt an Einordnungen, die eine qualifizierte Prüfung erfordern. Was hier steht, ersetzt diese Prüfung nicht, sondern soll sie auslösen.

Was Artikel 50 verlangt

Die Auslegungshilfe der Europäischen Kommission gliedert die Pflichten in vier Fälle. Bemerkenswert ist, dass zwei davon Anbieter treffen und zwei Betreiber, also auch Unternehmen, die nichts entwickeln, sondern nur einsetzen.

Absatz 1, direkte Interaktion, trifft Anbieter. Menschen müssen erfahren, dass sie mit einem KI-System interagieren, es sei denn, das ist offensichtlich. Die Information muss von Beginn der ersten Interaktion an erfolgen, klar und unterscheidbar.

Absatz 2, Kennzeichnung erzeugter Inhalte, trifft Anbieter. Synthetische Audio-, Bild-, Video- und Textinhalte müssen maschinenlesbar so markiert sein, dass sie als KI-erzeugt oder manipuliert erkennbar sind. Für Systeme, die vor dem 2. August 2026 in Verkehr gebracht wurden, nennt die Kommission eine begrenzte Übergangsfrist bis zum 2. Dezember 2026, und zwar ausschließlich für diese Kennzeichnungspflicht.

Absatz 3, Emotionserkennung und biometrische Kategorisierung, trifft Betreiber. Wer solche Systeme einsetzt, muss die betroffenen natürlichen Personen über den Betrieb informieren.

Absatz 4, KI-erzeugter Text im öffentlichen Interesse, trifft Betreiber. Text, der zur Information der Öffentlichkeit über Angelegenheiten von öffentlichem Interesse veröffentlicht wird, muss als KI-erzeugt gekennzeichnet werden, sofern er nicht menschlich geprüft wurde oder unter redaktioneller Kontrolle stand.

Der Bußgeldrahmen für Verstöße gegen Anbieter- und Betreiberpflichten liegt bei bis zu 15 Millionen Euro oder drei Prozent des weltweiten Jahresumsatzes, je nachdem, welcher Betrag höher ist.

Warum das mehr Unternehmen betrifft als gedacht

Die verbreitete Annahme lautet, der AI Act betreffe KI-Anbieter. Absatz 3 und Absatz 4 treffen aber Betreiber, und Betreiber ist im Sinne der Verordnung jedes Unternehmen, das ein KI-System unter eigener Verantwortung einsetzt, außerhalb rein persönlicher Tätigkeit.

Das trifft eine Menge unspektakulärer Alltagsfälle. Ein Chatfenster auf der Website, das nicht sofort erkennbar automatisiert ist. Ein Assistent in der Servicehotline. Texte in einem Unternehmensblog, die zu Themen von öffentlichem Interesse veröffentlicht und maschinell erzeugt wurden. Systeme, die aus Kamerabildern Stimmungen ableiten, was in Ladengeschäften und Veranstaltungsräumen häufiger vorkommt, als den Betreibern bewusst ist.

Keiner dieser Fälle erfordert, dass man selbst ein Modell trainiert hat. Der Einsatz genügt.

Der Teil, der Architektur ist und nicht Jura

Die vier Pflichten haben eine gemeinsame technische Voraussetzung, über die selten gesprochen wird: Du musst wissen, welche KI-Systeme in deinem Haus im Einsatz sind, wer sie einsetzt, was sie ausgeben und wohin diese Ausgabe fließt.

Diese Frage klingt trivial und ist es in kaum einem Unternehmen. KI-Funktionen sind in den letzten zwei Jahren nicht durch die Tür der IT-Beschaffung gekommen, sondern als Funktionserweiterung in Werkzeuge, die längst im Einsatz waren. Ein CRM bekommt Textvorschläge, ein Ticketsystem eine Zusammenfassung, ein Redaktionswerkzeug einen Entwurfsgenerator. Niemand hat dafür eine Beschaffungsentscheidung getroffen, weil es keine Beschaffung war, sondern ein Update.

Die praktische Konsequenz für die kommenden Wochen ist deshalb keine juristische, sondern eine inventarische:

  1. Welche Systeme im Einsatz erzeugen Inhalte oder interagieren mit Menschen? Einschließlich der Funktionen, die als Update in bestehende Werkzeuge gekommen sind.
  2. Welche davon geben etwas nach außen? An Kunden, an die Öffentlichkeit, an Bewerber.
  3. Wo ist die Kennzeichnung heute schon vorhanden, und wo verlässt du dich darauf, dass der Anbieter sie setzt?
  4. Wer im Haus entscheidet, wenn ein Anbieter eine KI-Funktion neu aktiviert? Wenn die Antwort niemand ist, ist das der eigentliche Befund.

Punkt vier ist der, der über die aktuelle Frist hinaus zählt. Fristen kommen und gehen, und der nächste Rechtsakt hat wieder einen anderen Zuschnitt. Was bleibt, ist die Frage, ob eine Organisation weiß, was in ihren Systemen passiert, oder ob sie es jedes Mal neu erhebt.

Warum Verschiebungen die falsche Planungsgrundlage sind

Der Omnibus ist die zweite größere Korrektur am Zeitplan der KI-Verordnung. Für die betroffenen Hersteller ist das eine echte Entlastung, und es wäre unfair, das kleinzureden.

Als Planungsgrundlage taugt es trotzdem nicht. Eine Verschiebung ist keine Aufhebung, sie verlegt eine Anforderung in ein Jahr, in dem andere Anforderungen ebenfalls fällig werden. Wer den Aufschub als gewonnene Zeit verbucht und die Arbeit pausiert, steht 2027 vor derselben Aufgabe mit weniger Vorlauf und mehr Gleichzeitigkeit.

Dasselbe Muster zeigt sich beim Cyber Resilience Act, dessen Meldepflichten zum 11. September 2026 greifen, 15 Monate vor der vollen Anwendbarkeit der Sicherheitsanforderungen. Auch dort ist die vorgezogene Pflicht die organisatorische, und auch dort planen viele von hinten.

Wir haben die frühere Verschiebung an anderer Stelle im Detail eingeordnet. Die Beobachtung von damals gilt unverändert: Es lohnt sich, bei jeder Meldung über einen Aufschub genau zu prüfen, welcher Artikel verschoben wurde und welcher nicht. Die Antwort steht selten in der Überschrift.

Was in den nächsten Tagen sinnvoll ist

Die Frist am 2. August lässt sich nicht mehr durch ein Projekt adressieren. Was sie zulässt, ist eine ehrliche Bestandsaufnahme, und die ist auch dann nützlich, wenn sie unvollständig bleibt.

  • Inventar anlegen, auch grob. Eine Liste mit zwölf Einträgen ist einer perfekten Liste überlegen, die es nicht gibt.
  • Die kundenseitigen Fälle zuerst. Chat, Assistenten, veröffentlichte Texte. Dort ist die Pflicht am unmittelbarsten und die Umsetzung am einfachsten.
  • Bei Anbietern nachfragen, was sie zur Kennzeichnung tun. Für Absatz 2 liegt die Pflicht beim Anbieter des Systems. Ob dein Lieferant sie erfüllt, ist eine Frage, die du stellen musst, keine, die sich von selbst beantwortet.
  • Die Übergangsfrist bis zum 2. Dezember 2026 nicht überdehnen. Sie gilt nach der Kommissionshilfe nur für die Kennzeichnung nach Absatz 2 und nur für Systeme, die vor dem 2. August in Verkehr gebracht wurden. Alles andere gilt sofort.
  • Die juristische Einordnung von Juristen machen lassen. Insbesondere die Frage, ob ein konkretes System unter Absatz 3 fällt, ist keine, die man nebenbei entscheidet.

Der Punkt hinter der Frist

Artikel 50 verlangt im Kern etwas, das sich in einem Satz sagen lässt: Menschen sollen wissen, wann sie es mit einer Maschine zu tun haben. Das ist eine der wenigen Regelungen in diesem Feld, die man auch ohne Verordnung für richtig halten kann.

Der praktische Aufwand liegt fast nie in der Kennzeichnung selbst. Ein Hinweis im Chatfenster ist eine halbe Stunde Arbeit. Der Aufwand liegt darin, überhaupt zu wissen, wo die Maschinen sind. Genau diese Fähigkeit ist keine Compliance-Aufgabe, sondern eine Frage der Systemführung, und sie zahlt sich unabhängig von jeder Frist aus.

Wie sich Automatisierung so bauen lässt, dass jederzeit nachvollziehbar bleibt, welcher Schritt maschinell und welcher deterministisch läuft, beschreibt unsere Seite zur Prozessautomatisierung. Die Fristen werden weiter wandern. Die Frage, ob du weißt, was dein System tut, wandert nicht.

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