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Zwei Fristen wurden verschoben, drei nicht. Wer den AI Act jetzt auf Dezember 2027 vertagt, verpasst den 2. August 2026.

Der Digital Omnibus schiebt die Hochrisiko-Pflichten für eigenständige Anhang-III-Systeme auf den 2. Dezember 2027 und für eingebettete Anhang-I-Produkte auf den 2. August 2028. Unverändert bleiben die GPAI-Pflichten, die Transparenzpflichten aus Artikel 50 und die Bußgeldbefugnis der Kommission. Eine Bestandsaufnahme dessen, was am 2. August 2026 tatsächlich scharf wird - und welche Architekturentscheidungen jetzt fallen müssen, damit der Dezember 2027 keine Migration erzwingt.

Fabian Weiss, Gründer von FW Delta Fabian Weiss
19. Jun 2026 14 Min Read

Kernaussagen

  • Verordnung (EU) 2026/1744 verschiebt Kapitel III Abschnitte 1 bis 3 für eigenständige Anhang-III-Systeme auf den 2. Dezember 2027 und für eingebettete Anhang-I-Systeme auf den 2. August 2028.
  • Am 2. August 2026 greift die Bußgeldbefugnis der Kommission gegenüber GPAI-Anbietern nach Artikel 101, Rahmen bis 15 Millionen Euro oder 3 Prozent des weltweiten Jahresumsatzes.
  • Artikel 50 gilt ab dem 2. August 2026; nur die Kennzeichnung synthetischer Inhalte nach Absatz 2 hat für vorher in Verkehr gebrachte Systeme einen Übergang bis zum 2. Dezember 2026.

Was der Aufschub verschoben hat und was nicht

Der Digital Omnibus on AI ist als Verordnung (EU) 2026/1744 vom 8. Juli 2026 erlassen worden. Er ändert die Verordnung (EU) 2024/1689, also den AI Act selbst, sowie die Verordnung (EU) 2018/1139 zur Luftfahrtsicherheit und die Maschinenverordnung (EU) 2023/1230. Veröffentlicht wurde er am 24. Juli 2026 im Amtsblatt, in Kraft getreten ist er am dritten Tag danach, also am 27. Juli 2026 (nicfab).

Der Weg dahin war kurz. Das Europäische Parlament hat am 16. Juni 2026 zugestimmt, mit 423 Ja-Stimmen, 57 Nein-Stimmen und 174 Enthaltungen bei 654 abgegebenen Stimmen und 64 Nichtteilnahmen (HowTheyVote). Der Rat hat am 29. Juni 2026 die endgültige Zustimmung erteilt, Verfahrensakte 2025/0359(COD), ordentliches Gesetzgebungsverfahren ohne weitere Lesung (Rat der EU, nicfab zur Annahme durch den Rat).

In der öffentlichen Wahrnehmung ist daraus die Nachricht geworden, der AI Act sei verschoben. Das ist ungenau genug, um teuer zu werden. Verschoben wurden zwei Fristenblöcke, beide betreffen Hochrisiko-Systeme. Alles andere steht.

Fristen-Realität

Artikel 113 Buchstabe b des AI Act stellt Kapitel XII bereits ab dem 2. August 2025 in Geltung, ausdrücklich mit Ausnahme von Artikel 101. Diese Ausnahme läuft am 2. August 2026 aus. Ab diesem Tag kann die Kommission gegenüber Anbietern von GPAI-Modellen Geldbußen bis zu 15 Millionen Euro oder 3 Prozent des weltweiten Jahresumsatzes verhängen, je nachdem, welcher Betrag höher ist. Der Omnibus hat daran nichts geändert.

Die Fristenlage nach dem Omnibus

Die entscheidende Änderung steckt im Anwendungsartikel. Artikel 1 Nummer 40 der Verordnung (EU) 2026/1744 fasst Artikel 113 des AI Act neu. Praktisch bedeutet das eine Verschiebung von zwei Datumsangaben und eine Menge unveränderter Zeilen daneben.

PflichtenblockVorherJetztStatus
Eigenständige Hochrisiko-Systeme, Art. 6 Abs. 2 und Anhang III (Kapitel III Abschnitte 1 bis 3)02.08.202602.12.2027verschoben
In regulierte Produkte eingebettete Hochrisiko-Systeme, Art. 6 Abs. 1 und Anhang I02.08.202702.08.2028verschoben
GPAI-Pflichten, Kapitel V, Art. 51 bis 5602.08.202502.08.2025gilt bereits
Bußgeldbefugnis der Kommission gegenüber GPAI-Anbietern, Art. 10102.08.202602.08.2026unverändert
Transparenzpflichten, Art. 5002.08.202602.08.2026unverändert
Kennzeichnung synthetischer Inhalte, Art. 50 Abs. 2, für Altsysteme-02.12.2026Übergang
Neue Verbotstatbestände, Art. 5 Abs. 1 lit. (ba) und (bb)-02.12.2026neu
GPAI-Modelle, die vor dem 02.08.2025 in Verkehr gebracht wurden02.08.202702.08.2027unverändert
Mindestens ein KI-Reallabor je Mitgliedstaat, Art. 57 Abs. 102.08.202602.08.2027verschoben
Hochrisiko-Systeme von Behörden02.08.203002.08.2030unverändert

Die Quellen für die beiden Hochrisiko-Verschiebungen sind der FAQ-Bereich des AI Act Service Desk der Kommission und die Fristenauswertung des Future of Privacy Forum. Reallabore und Altbestand bei GPAI stammen aus derselben Auswertung, das Datum für Behörden aus der Auswertung des Amtsblatttextes bei Modulos.

Der Auslösemechanismus wurde gestrichen

Der ursprüngliche Kommissionsvorschlag hatte die Verschiebung an eine Bedingung geknüpft. Die Fristen sollten sich nur so weit verschieben, wie harmonisierte Normen und Unterstützungswerkzeuge auf sich warten lassen, gedeckelt auf 16 Monate für Anhang III und 12 Monate für Anhang I. Dieser Mechanismus steht nicht im Endtext. Es gelten feste Kalenderdaten ohne Bedingung (Gibson Dunn, Modulos).

Das ist für die Planung wichtiger, als es klingt. Ein bedingter Aufschub hätte bedeutet, dass die Frist jederzeit wieder nach vorne rutschen kann, sobald die Normung liefert. Ein fester Termin bedeutet, dass der 2. Dezember 2027 nicht mehr verhandelbar ist, egal wie der Stand der harmonisierten Normen an diesem Tag aussieht. Wer auf ein zweites Omnibus-Paket wartet, plant auf eine Annahme statt auf einen Rechtsakt.

Anhang I stand nie auf dem 2. August 2026

Ein Lesefehler, der sich hartnäckig hält: In regulierte Produkte eingebettete KI nach Artikel 6 Absatz 1 und Anhang I hatte im Ursprungstext des AI Act nie den 2. August 2026 als Stichtag. Für diesen Block galt von Anfang an der 2. August 2027, und der Omnibus schiebt ihn auf den 2. August 2028 (AI Act Service Desk, Artikel 113).

Wer Medizinprodukte, Maschinen oder Fahrzeugkomponenten mit KI-Anteil baut, hatte also nie eine 2026er-Frist für den Hochrisiko-Teil. Er hat jetzt gut zwei Jahre. Was er trotzdem hat, ist Artikel 50, und der kommt im August.

Warum der 2. August 2026 für GPAI-Anbieter der eigentliche Stichtag ist

Die Pflichten für Modelle mit allgemeinem Verwendungszweck aus Kapitel V, also die Artikel 51 bis 56, gelten seit dem 2. August 2025. Der Omnibus hat daran nichts geändert (Kommission). Was seit einem Jahr fehlte, war der Vollzug: Artikel 101, die Bußgeldbefugnis der Kommission gegenüber GPAI-Anbietern, war von der frühen Geltung des Kapitels XII ausdrücklich ausgenommen (Artikel 113, AI Act Explorer).

Diese Ausnahme läuft aus. Ab dem 2. August 2026 ist eine seit zwölf Monaten geltende Pflichtenlage erstmals sanktionsbewehrt. Dazu kommt eine Zuständigkeitsverschiebung: Das AI Office erhält die ausschließliche Zuständigkeit für KI-Systeme, die auf einem GPAI-Modell desselben Anbieters aufsetzen, samt Ermittlungsbefugnissen, Vor-Ort-Inspektionen, Verpflichtungszusagen und Bußgeldern (Gibson Dunn).

Der GPAI-Verhaltenskodex ist dabei das Instrument, an dem sich der Markt sortiert hat. Die Unterzeichnerliste der Kommission führt mit Stand 23. April 2026 23 Unternehmen, darunter OpenAI, Anthropic, Google, Microsoft, Amazon, IBM, Mistral AI, Cohere, ServiceNow, Aleph Alpha, Black Forest Labs, Almawave, Fastweb, LINAGORA, Bria AI, Pleias und Writer (Kommission). Zwei Abweichungen sind aufschlussreich. xAI hat ausschließlich das Kapitel Sicherheit und Schutz unterzeichnet und muss Transparenz- und Urheberrechtspflichten auf anderem Weg nachweisen. Meta hat die Unterzeichnung im Juli 2025 öffentlich abgelehnt und begründet das damit, der Kodex schaffe Rechtsunsicherheit und gehe über den Anwendungsbereich des AI Act hinaus (Euronews).

Für dich als Integrator hat das eine praktische Folge. Ob dein Modellanbieter den Kodex gezeichnet hat und für welche Kapitel, entscheidet darüber, welche Nachweise du von ihm bekommst und welche du selbst erbringen musst. Das ist eine Beschaffungsfrage, keine Rechtsfrage, und sie gehört in den Vertrag, bevor das Modell in Produktion geht.

Ein zweites Datum in diesem Block: Anbieter von GPAI-Modellen, die vor dem 2. August 2025 in Verkehr gebracht wurden, müssen bis zum 2. August 2027 konform sein (Future of Privacy Forum).

Artikel 50 trifft auch die, die keine Modelle bauen

Artikel 50 regelt Transparenzpflichten und gilt ab dem 2. August 2026. Der Omnibus hat dieses Datum nicht angefasst (AI Act Service Desk, Gibson Dunn).

Eine einzige Einschränkung gibt es. Die Kennzeichnungspflicht für synthetische Inhalte nach Artikel 50 Absatz 2 gilt für Systeme, die vor dem 2. August 2026 in Verkehr gebracht wurden, erst ab dem 2. Dezember 2026. Das ist ein viermonatiger Übergang, verankert über Artikel 111 Absatz 4. Die Absätze 1, 3 und 4 gelten ohne Übergang ab dem 2. August 2026, und Systeme, die nach diesem Tag neu in Verkehr gebracht werden, müssen ab Tag eins konform sein (Latham & Watkins, nicfab).

Das ist der Punkt, an dem der Aufschub für die meisten Unternehmen irrelevant wird. Ein Kundenportal mit Chat-Assistent, ein Marketing-Workflow mit Bildgenerierung, ein Support-Tool mit automatischer Antwortentwurfserstellung: nichts davon ist zwingend ein Hochrisiko-System, aber alles davon berührt Artikel 50. Der Sanktionsrahmen für Verstöße gegen Artikel 50 liegt bei bis zu 15 Millionen Euro oder 3 Prozent des weltweiten Jahresumsatzes, für KMU und Start-ups jeweils der niedrigere der beiden Werte (Artikel 99).

Die Unterscheidung zwischen Alt- und Neusystem ist damit ein Datenfeld, kein Bauchgefühl. Wer nicht pro System festhält, wann es in Verkehr gebracht wurde, kann die vier Monate Übergang weder in Anspruch nehmen noch belegen.

Der neue Verbotstatbestand ab dem 2. Dezember 2026

Der Omnibus fügt Artikel 5 Absatz 1 die Buchstaben (ba) und (bb) hinzu. Verboten werden KI-Systeme zur Erzeugung nicht einvernehmlicher intimer Darstellungen realer Personen und von Missbrauchsdarstellungen Minderjähriger. Anwendbar ab dem 2. Dezember 2026, Sanktionsrahmen bis 35 Millionen Euro oder 7 Prozent des weltweiten Jahresumsatzes (nicfab, Modulos).

Der technisch entscheidende Halbsatz steht in der Haftungsformel. Sie greift auch dann, wenn die Erzeugung ein vernünftigerweise vorhersehbares und reproduzierbares Ergebnis ohne hinreichende Schutzmaßnahmen ist. Es braucht also keine Zweckbestimmung im Datenblatt. Es reicht, dass dein System es kann, jemand es reproduzierbar erreicht und du keine wirksame Sperre eingebaut hast.

Woher der Tatbestand kommt

Die Kommission eröffnete am 26. Januar 2026 ein förmliches DSA-Verfahren gegen X wegen Grok, Ofcom am 12. Januar 2026 ein Verfahren nach dem Online Safety Act. Das Center for Countering Digital Hate dokumentierte über drei Millionen sexualisierte Bilder in weniger als zwei Wochen, davon über 23.000 mit offenbar minderjährigen Abgebildeten (Tech Policy Press). Die Rechtbank Amsterdam verpflichtete X und xAI am 26. März 2026, die Undressing-Funktion in den Niederlanden einzustellen, Zwangsgeld 100.000 Euro pro Tag je Beklagtem, Nachweis binnen zehn Arbeitstagen (Tech Policy Press).

Wer ein Bild- oder Videomodell in ein Produkt einbettet, hat damit ab Dezember 2026 eine Bauaufgabe und keine Richtlinienaufgabe. Ein Satz in den Nutzungsbedingungen ist keine Schutzmaßnahme. Eine Eingabe- und Ausgabeprüfung, die reproduzierbare Umgehungen blockiert und protokolliert, ist eine. Das ist ein Thema für die Sicherheitsarchitektur, nicht für das Impressum.

Welche Architekturentscheidungen jetzt fallen müssen

Zwischen dem 2. August 2026 und dem 2. Dezember 2027 liegen sechzehn Monate. Das ist genug Zeit, um die Hochrisiko-Pflichten in den Regelbetrieb einzubauen, und deutlich zu wenig, um sie im Sommer 2027 als Projekt zu starten. Die Entscheidung, die jetzt fällt, ist nicht, ob man konform wird, sondern ob Konformität ein Nebenprodukt des Release-Prozesses ist oder ein separates Vorhaben mit eigener Migration.

Klassifizierung gehört in ein Datenfeld, nicht in ein Dokument

Die Fristen hängen an drei Eigenschaften pro System: der Einstufung nach Anhang III oder Anhang I, der Berührung mit Artikel 50, und dem Datum des Inverkehrbringens. Wer das in einer Tabelle pflegt, hat einen Stand vom letzten Audit. Wer es als versioniertes Artefakt neben den Code legt, hat einen Stand vom letzten Deployment.

# ai-inventory/kreditcheck.yml
system: kreditcheck
version: "3.4.1"
placed_on_market: "2026-05-14"        # vor 02.08.2026 -> Übergang möglich
role: provider

classification:
  annex_iii: true                     # Art. 6 Abs. 2 -> Kap. III ab 02.12.2027
  annex_i_product: false              # Art. 6 Abs. 1 -> sonst 02.08.2028
  gpai_upstream:
    provider: "modellanbieter-x"
    code_of_practice: ["safety_security", "transparency", "copyright"]
  article_50:
    absatz_1: true                    # ab 02.08.2026, kein Übergang
    absatz_2: false                   # Kennzeichnung synthetischer Inhalte
    absatz_3: false                   # ab 02.08.2026, kein Übergang
    absatz_4: false                   # ab 02.08.2026, kein Übergang

grandfathering:
  substantial_modification: false     # true beendet die Ausnahme
  last_reviewed: "2026-07-27"

eu_database:
  registration_required: true
  registered: false

Aus diesem Datensatz lässt sich der anwendbare Stichtag berechnen, statt ihn zu recherchieren. Der Übergang nach Artikel 50 Absatz 2 ist dabei der einzige Fall, in dem das Datum des Inverkehrbringens das Ergebnis verändert:

from datetime import date

STICHTAGE = {
    "annex_iii":  date(2027, 12, 2),   # Kap. III Abschnitte 1 bis 3
    "annex_i":    date(2028, 8, 2),
    "article_50": date(2026, 8, 2),
    "article_5":  date(2026, 12, 2),   # neue Verbote (ba) und (bb)
}

def gilt_ab(system: dict) -> dict:
    c, pflichten = system["classification"], {}

    if c["annex_iii"]:
        pflichten["kapitel_iii"] = STICHTAGE["annex_iii"]
    if c["annex_i_product"]:
        pflichten["kapitel_iii"] = STICHTAGE["annex_i"]

    for absatz in ("absatz_1", "absatz_3", "absatz_4"):
        if c["article_50"][absatz]:
            pflichten[f"art_50_{absatz}"] = STICHTAGE["article_50"]

    if c["article_50"]["absatz_2"]:
        # Vier Monate Übergang nur für vorher in Verkehr gebrachte Systeme
        pflichten["art_50_absatz_2"] = (
            date(2026, 12, 2)
            if system["placed_on_market"] < STICHTAGE["article_50"]
            else STICHTAGE["article_50"]
        )

    return pflichten

Bestandsschutz ist eine Release-Entscheidung

Hochrisiko-Systeme, die vor den neuen Stichtagen in Verkehr sind, bleiben ausgenommen, solange sie nicht wesentlich geändert werden. Für Hochrisiko-Systeme von Behörden gilt unabhängig davon der 2. August 2030 (Modulos).

Diese Ausnahme ist kein Geschenk, sondern eine Fessel. Sie hält genau so lange, wie das System stehen bleibt. Ein Modellwechsel, eine neue Zweckbestimmung, eine erweiterte Nutzergruppe: jedes davon kann die Ausnahme beenden, und zwar in dem Moment, in dem das Release rausgeht, nicht in dem Moment, in dem jemand darüber nachdenkt. Wer den Bestandsschutz nutzen will, muss ihn pro System bewusst entscheiden und im Änderungsprozess verankern. Wer weiterentwickeln will, plant besser gleich für den vollen Pflichtenumfang.

EntscheidungWenn sie jetzt fälltWenn sie bis Mitte 2027 wartet
Klassifizierung als versioniertes DatenfeldJede Änderung an Modell, Rolle oder Zweck löst eine Neubewertung ausHandinventur, deren Ergebnis am Abgabetag schon veraltet ist
Technische Dokumentation aus dem BuildDokumentation ist ein Artefakt des Release-ProzessesDokumentation wird ein Projekt mit eigenem Budget und eigener Frist
Qualitätsmanagement für KI-SystemeLäuft im bestehenden Prozess mitZweiter Prozess neben dem bestehenden, mit Reibungsverlust
Registrierung in der EU-DatenbankDatenpunkte fallen aus dem Inventar herausDatenpunkte werden aus verteilten Quellen zusammengesucht
Bestandsschutz oder WeiterentwicklungBewusste Entscheidung pro System, dokumentiertEin Routine-Release beendet die Ausnahme unbemerkt
Betriebsnachweise aus dem ProduktivbetriebZum Stichtag existiert eine belastbare HistorieDie ersten Betriebsjahre sind nicht rekonstruierbar

Die Registrierungspflicht in der EU-Datenbank bleibt übrigens bestehen. In Anhang VIII Abschnitt B entfallen lediglich zwei Datenpunkte (Modulos). Wer gehofft hatte, die Meldung falle weg, hat zwei Felder gewonnen.

Praktisch sind das zwei Integrationen: das Inventar an den Release-Prozess, damit keine Version ohne Klassifizierung ausgeliefert wird, und das Inventar an die laufende Beobachtung der eingesetzten Modelle, damit ein Anbieterwechsel nicht unbemerkt eine Neubewertung auslöst.

Wer entlastet wird und wer den Geltungsbereich verlässt

Zwei Änderungen betreffen nicht die Fristen, sondern den Zuschnitt.

Erstens werden die SME-Erleichterungen auf small mid-caps ausgeweitet. Latham & Watkins beziffert den erfassten Kreis mit bis zu 750 Beschäftigten und 150 Millionen Euro Jahresumsatz; die zugrunde liegende Empfehlung (EU) 2025/1099 definiert small mid-caps als Unternehmen mit weniger als 750 Beschäftigten und höchstens 150 Millionen Euro Jahresumsatz oder 129 Millionen Euro Bilanzsumme. Der Umfang: vereinfachte Leitlinien und Dokumentationsvorlagen, Zugang zu Reallaboren und eine Deckelung der mittleren Bußgeldstufe auf den jeweils niedrigeren der beiden Werte (Modulos). Der Sandbox-Zugang hat allerdings eine eigene Frist: Die Mitgliedstaaten müssen mindestens ein KI-Reallabor erst bis zum 2. August 2027 betriebsbereit haben, ein Jahr später als ursprünglich vorgesehen.

Zweitens fallen KI-gestützte Maschinen nicht mehr direkt unter den AI Act, sondern werden sektoral über die Maschinenverordnung (EU) 2023/1230 abgedeckt (Europäisches Parlament). Für Hersteller im Maschinenbau ist das die weitreichendste Änderung des Pakets, weil sie die Frage nach dem anwendbaren Rechtsakt neu stellt, bevor die Frage nach der Frist überhaupt aufkommt.

Was du diese Woche entscheiden musst

Der Aufschub ist echt, und er ist eng begrenzt. Drei Entscheidungen vertragen keinen Aufschub.

Erstens: eine vollständige Liste aller KI-Systeme im Einsatz, mit Datum des Inverkehrbringens und einer Einstufung gegen Artikel 50. Nicht gegen Anhang III, das hat Zeit bis 2027. Gegen Artikel 50, denn der gilt in wenigen Wochen. Ohne diese Liste weißt du nicht, welche deiner Systeme den Übergang bis Dezember 2026 überhaupt in Anspruch nehmen dürfen.

Zweitens: eine Bestandsaufnahme, welche Modellanbieter du einsetzt und welche Kapitel des Verhaltenskodex sie unterzeichnet haben. Das entscheidet, welche Nachweise du zugeliefert bekommst und welche du selbst produzieren musst.

Drittens: pro Hochrisiko-Kandidat eine dokumentierte Entscheidung zwischen Einfrieren und Weiterentwickeln. Beides ist vertretbar. Was nicht vertretbar ist, ist ein unbemerkter Wechsel zwischen beidem durch ein Routine-Release.

Alles Weitere lässt sich in sechzehn Monaten bauen, wenn es in den Systemen entsteht statt daneben. Wer stattdessen wartet, baut 2027 dieselben Systeme noch einmal, nur unter Zeitdruck. Wenn du wissen willst, wie ein Inventar und ein Freigabeprozess in einer bestehenden Landschaft konkret aussehen, sprich mit uns.

Quellen

Hinweis zur Quellenlage: Der Volltext der Verordnung (EU) 2026/1744 war beim Abruf über EUR-Lex nicht auslesbar; die ELI-Kennung selbst ist verifiziert. Die Artikelzuordnung (Artikel 1 Nummer 40 als ändernde Vorschrift zu Artikel 113 AI Act) stammt aus Sekundärquellen, nicht aus eigener Lektüre des Amtsblatttextes. Die Pressemitteilung des Rates vom 29.06.2026 gibt bei direktem Abruf HTTP 403 zurück; Datum und Gegenstand sind über Titel, URL und mehrere unabhängige Sekundärquellen belegt, der Wortlaut nicht selbst geprüft. Zur Übergangsfrist für die Kennzeichnung synthetischer Inhalte beziffert eine Quelle drei statt vier Monate; die Angabe von vier Monaten (02.08.2026 bis 02.12.2026) wird von der Mehrzahl der Quellen getragen. Die Zahl der Unterzeichner des GPAI-Verhaltenskodex schwankt je nach Stichtag; hier ist ausschließlich die Liste der Kommission mit Stand 23.04.2026 wiedergegeben. Die Schwellenwerte für small mid-caps stammen aus der Empfehlung (EU) 2025/1099; eine im Februar 2026 vom Parlament für ein anderes Omnibus-Paket vorgeschlagene höhere Definition (1.000 Beschäftigte, 200 Mio. Euro Umsatz, 172 Mio. Euro Bilanzsumme) betrifft nicht den AI Act und wird hier nicht verwendet. Für rechtsverbindliche Aussagen ist ausschließlich die im Amtsblatt veröffentlichte Fassung maßgeblich. Dieser Artikel ist keine Rechtsberatung; für die Einstufung deiner konkreten Systeme ziehe qualifizierten Rechtsrat hinzu.
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