Der Omnibus verschiebt zwei Fristen des AI Act. Der 2. August 2026 bleibt.
Der Digital Omnibus schiebt die Hochrisikopflichten des AI Act auf Dezember 2027 und August 2028. Unverändert bleiben die Pflichten für Modellanbieter, die Transparenzpflichten aus Artikel 50 und die Bußgeldbefugnis der Kommission. Was am 2. August 2026 tatsächlich gilt und welche Entscheidungen du jetzt treffen solltest, damit der Dezember 2027 keinen Umbau erzwingt.
Kernaussagen
- Der Omnibus verschiebt die Hochrisikopflichten für eigenständige Systeme nach Anhang III auf den 2. Dezember 2027 und für KI in regulierten Produkten nach Anhang I auf den 2. August 2028.
- Am 2. August 2026 kann die Kommission erstmals Bußgelder gegen Anbieter großer KI-Modelle verhängen, bis zu 15 Millionen Euro oder 3 Prozent des weltweiten Jahresumsatzes.
- Artikel 50 gilt ab dem 2. August 2026. Nur die Kennzeichnung erzeugter Inhalte nach Absatz 2 hat für ältere Systeme eine Übergangsfrist bis zum 2. Dezember 2026.
Was der Aufschub verschoben hat und was nicht
Das Europäische Parlament hat am 16. Juni 2026 dem Digital Omnibus on AI zugestimmt, mit 423 Ja-Stimmen, 57 Nein-Stimmen und 174 Enthaltungen (HowTheyVote). Der Rat soll am 29. Juni endgültig zustimmen. Danach wird der Text im Amtsblatt veröffentlicht und tritt drei Tage später in Kraft. Der Omnibus ändert den AI Act, also die Verordnung (EU) 2024/1689. Daneben ändert er die Luftfahrtverordnung (EU) 2018/1139 sowie die Maschinenverordnung (EU) 2023/1230 (Europäisches Parlament).
In der öffentlichen Wahrnehmung ist daraus die Nachricht geworden, der AI Act sei verschoben. Das ist ungenau genug, um teuer zu werden. Verschoben wurden zwei Fristenblöcke, beide betreffen Hochrisikosysteme. Alles andere steht.
Der Kern in einem Satz
Der Omnibus verschiebt nur die Hochrisikopflichten, während am 2. August 2026 die Transparenzpflichten aus Artikel 50 und die Bußgeldbefugnis der Kommission gegenüber Modellanbietern unverändert greifen.
Die Fristenlage nach dem Omnibus
Die entscheidende Änderung steckt im Anwendungsartikel des AI Act, Artikel 113. Praktisch bedeutet das zwei verschobene Daten und viele unveränderte Zeilen daneben. Die beiden Verschiebungen bestätigt der Fragenkatalog des AI Act Service Desk der Kommission, die übrigen Daten stehen im Artikel 113 und in den Übergangsvorschriften des AI Act.
| Pflichtenblock | Bisher | Nach dem Omnibus |
|---|---|---|
| Eigenständige Hochrisikosysteme nach Anhang III | 2. August 2026 | 2. Dezember 2027 |
| Hochrisiko-KI in regulierten Produkten nach Anhang I | 2. August 2027 | 2. August 2028 |
| Pflichten für Anbieter großer KI-Modelle, Kapitel V | 2. August 2025 | unverändert, gilt schon |
| Bußgeldbefugnis der Kommission gegenüber Modellanbietern, Artikel 101 | 2. August 2026 | unverändert |
| Transparenzpflichten, Artikel 50 | 2. August 2026 | unverändert |
| Kennzeichnung erzeugter Inhalte nach Artikel 50 Absatz 2 für ältere Systeme | 2. August 2026 | 2. Dezember 2026 |
| Neue Verbote in Artikel 5 | keine | 2. Dezember 2026 |
| Modelle, die vor dem 2. August 2025 auf den Markt kamen | 2. August 2027 | unverändert |
| Mindestens ein KI-Reallabor je Mitgliedstaat | 2. August 2026 | 2. August 2027 |
| Hochrisikosysteme von Behörden | 2. August 2030 | unverändert |
Der Auslösemechanismus wurde gestrichen
Der ursprüngliche Vorschlag der Kommission hatte die Verschiebung an eine Bedingung geknüpft. Die Fristen sollten sich nur so weit verschieben, wie harmonisierte Normen und Hilfsmittel auf sich warten lassen, gedeckelt auf 16 Monate für Anhang III und 12 Monate für Anhang I. Dieser Mechanismus steht nicht im beschlossenen Text. Es gelten feste Kalenderdaten ohne Bedingung (Gibson Dunn).
Für die Planung ist das wichtiger, als es klingt. Ein bedingter Aufschub hätte bedeutet, dass die Frist wieder nach vorne rutschen kann, sobald die Normung liefert. Ein fester Termin bedeutet, dass der 2. Dezember 2027 steht, egal wie weit die Normen an diesem Tag sind. Wer auf ein zweites Omnibus-Paket wartet, plant auf eine Annahme statt auf einen Rechtsakt.
Anhang I stand nie auf dem 2. August 2026
Ein Lesefehler hält sich hartnäckig: KI in regulierten Produkten nach Anhang I hatte im ursprünglichen AI Act nie den 2. August 2026 als Stichtag. Für diesen Block galt von Anfang an der 2. August 2027 und der Omnibus schiebt ihn auf den 2. August 2028.
Wer Medizinprodukte, Maschinen oder Fahrzeugteile mit KI-Anteil baut, hatte also nie eine Frist im Jahr 2026 für den Hochrisikoteil. Er hat jetzt gut zwei Jahre. Was er trotzdem hat, ist Artikel 50 und der kommt im August.
Warum der 2. August 2026 für Modellanbieter der eigentliche Stichtag ist
Die Pflichten für KI-Modelle mit allgemeinem Verwendungszweck, also die großen Sprach- und Bildmodelle hinter den bekannten Assistenten, stehen in Kapitel V des AI Act und gelten seit dem 2. August 2025. Der Omnibus hat daran nichts geändert. Was ein Jahr lang fehlte, war die Durchsetzung: Artikel 101, die Bußgeldbefugnis der Kommission gegenüber Modellanbietern, war von der frühen Geltung ausdrücklich ausgenommen (AI Act Explorer).
Diese Ausnahme läuft aus. Ab dem 2. August 2026 ist eine seit zwölf Monaten geltende Pflichtenlage erstmals mit Bußgeldern bewehrt, bis zu 15 Millionen Euro oder 3 Prozent des weltweiten Jahresumsatzes. Dazu kommt eine neue Zuständigkeit: Das AI Office der Kommission wird für KI-Systeme zuständig, die auf einem Modell desselben Anbieters aufsetzen, mit Ermittlungsbefugnissen und Bußgeldern (Gibson Dunn).
Der Verhaltenskodex für Modellanbieter ist das Instrument, an dem sich der Markt sortiert hat. Die Unterzeichnerliste der Kommission führt mehr als zwanzig Unternehmen, darunter OpenAI, Anthropic, Google, Microsoft, Amazon, IBM, Mistral AI und Aleph Alpha. Zwei Abweichungen sind aufschlussreich. xAI hat nur das Kapitel zu Sicherheit unterzeichnet und muss Transparenz und Urheberrecht auf anderem Weg nachweisen. Meta hat die Unterzeichnung im Juli 2025 öffentlich abgelehnt und begründet das damit, der Kodex schaffe Rechtsunsicherheit und gehe über den AI Act hinaus (Euronews).
Wenn du ein Modell in dein Produkt einbaust, hat das eine praktische Folge. Ob dein Modellanbieter den Kodex gezeichnet hat und für welche Kapitel, entscheidet darüber, welche Nachweise du von ihm bekommst und welche du selbst erbringen musst. Das ist eine Einkaufsfrage und sie gehört in den Vertrag, bevor das Modell in den Betrieb geht.
Ein zweites Datum in diesem Block: Anbieter von Modellen, die vor dem 2. August 2025 auf den Markt kamen, müssen bis zum 2. August 2027 nachziehen.
Artikel 50 trifft auch die, die keine Modelle bauen
Artikel 50 regelt Transparenzpflichten und gilt ab dem 2. August 2026. Der Omnibus hat dieses Datum nicht angefasst (AI Act Service Desk).
Eine einzige Einschränkung gibt es. Die Kennzeichnungspflicht für erzeugte Inhalte nach Artikel 50 Absatz 2 gilt für Systeme, die vor dem 2. August 2026 auf den Markt kamen, erst ab dem 2. Dezember 2026. Das sind vier Monate Übergang. Die Absätze 1, 3 und 4 gelten ohne Übergang ab dem 2. August 2026. Systeme, die nach diesem Tag neu auf den Markt kommen, müssen ab Tag eins alles erfüllen.
Das ist der Punkt, an dem der Aufschub für die meisten Firmen unwichtig wird. Ein Kundenportal mit Chat-Assistent, ein Marketing-Ablauf mit Bildgenerierung, ein Support-Werkzeug, das Antworten vorformuliert: Nichts davon ist zwingend ein Hochrisikosystem, aber alles davon berührt Artikel 50. Bußgelder für Verstöße gegen Artikel 50 reichen bis 15 Millionen Euro oder 3 Prozent des weltweiten Jahresumsatzes. Für kleine und mittlere Unternehmen gilt der niedrigere der beiden Werte (Artikel 99).
Die Unterscheidung zwischen altem und neuem System ist damit ein Datenfeld, kein Bauchgefühl. Wer nicht pro System festhält, wann es auf den Markt kam, kann die vier Monate Übergang weder nutzen noch belegen.
Das neue Verbot ab dem 2. Dezember 2026
Der Omnibus fügt Artikel 5 zwei neue Verbote hinzu. Verboten werden KI-Systeme, die intime Darstellungen echter Personen ohne deren Einwilligung erzeugen oder Missbrauchsdarstellungen von Kindern. Die Verbote gelten ab dem 2. Dezember 2026. Der Bußgeldrahmen liegt bei bis zu 35 Millionen Euro oder 7 Prozent des weltweiten Jahresumsatzes (Gibson Dunn).
Der technisch entscheidende Halbsatz steht in der Formulierung des Verbots. Es greift auch dann, wenn die Erzeugung ein vernünftigerweise vorhersehbares und reproduzierbares Ergebnis ist und der Anbieter keine ausreichenden Schutzmaßnahmen eingebaut hat. Es braucht also keine Zweckbestimmung im Datenblatt. Es reicht, dass dein System es kann, jemand es reproduzierbar erreicht und du keine wirksame Sperre eingebaut hast.
Woher das Verbot kommt
Die Kommission eröffnete am 26. Januar 2026 ein Verfahren nach dem Digital Services Act gegen X wegen Grok, die britische Ofcom am 12. Januar 2026 ein Verfahren nach dem Online Safety Act. Das Center for Countering Digital Hate schätzt, dass Grok in weniger als zwei Wochen rund drei Millionen sexualisierte Bilder erzeugt hat, davon über 23.000 mit offenbar minderjährigen Abgebildeten (Tech Policy Press). Das Amsterdamer Gericht verpflichtete X und xAI am 26. März 2026, die Funktion zum Entkleiden in den Niederlanden einzustellen, bei einem Zwangsgeld von 100.000 Euro pro Tag (Tech Policy Press).
Wer ein Bild- oder Videomodell in ein Produkt einbaut, hat damit ab Dezember 2026 eine Bauaufgabe und keine Richtlinienaufgabe. Ein Satz in den Nutzungsbedingungen ist keine Schutzmaßnahme. Eine Prüfung von Eingabe und Ausgabe, die reproduzierbare Umgehungen blockiert und protokolliert, ist eine. Das ist ein Thema für die Sicherheitsarchitektur, nicht für das Impressum.
Welche Entscheidungen jetzt fallen müssen
Zwischen dem 2. August 2026 und dem 2. Dezember 2027 liegen sechzehn Monate. Das ist genug Zeit, um die Hochrisikopflichten in den Regelbetrieb einzubauen und deutlich zu wenig, um sie im Sommer 2027 als Projekt zu starten. Die Entscheidung, die jetzt fällt, ist nicht, ob du die Vorgaben erfüllst, sondern ob das nebenbei im normalen Freigabeprozess passiert oder als eigenes Vorhaben mit eigenem Umbau.
Die Einstufung gehört in ein Datenfeld, nicht in ein Dokument
Die Fristen hängen an drei Eigenschaften pro System: der Einstufung nach Anhang III oder Anhang I, der Berührung mit Artikel 50 und dem Datum, an dem das System auf den Markt kam. Wer das in einer Tabelle pflegt, hat einen Stand vom letzten Audit. Wer es als versionierte Datei neben dem Code ablegt, hat einen Stand von der letzten Auslieferung.
Was pro System festgehalten gehört
- Name, Version und Datum, an dem das System auf den Markt kam
- Rolle: Anbieter oder Betreiber
- Einstufung: Anhang III, Anhang I oder keines von beiden
- Welches Modell dahintersteht und welche Kapitel des Kodex der Anbieter unterzeichnet hat
- Welche Absätze von Artikel 50 berührt sind
- Ob das System eingefroren ist oder weiterentwickelt wird
- Ob eine Registrierung in der EU-Datenbank nötig ist und ob sie erledigt ist
Aus diesem Datensatz lässt sich der anwendbare Stichtag ableiten, statt ihn jedes Mal neu zu recherchieren. Der Übergang nach Artikel 50 Absatz 2 ist dabei der einzige Fall, in dem das Datum des Markteintritts das Ergebnis verändert.
Bestandsschutz ist eine Freigabeentscheidung
Hochrisikosysteme, die vor den neuen Stichtagen auf dem Markt sind, bleiben ausgenommen, solange sie nicht wesentlich geändert werden. Für Hochrisikosysteme von Behörden gilt unabhängig davon der 2. August 2030.
Diese Ausnahme ist kein Geschenk, sondern eine Fessel. Sie hält genau so lange, wie das System stehen bleibt. Ein Modellwechsel, eine neue Zweckbestimmung, eine erweiterte Nutzergruppe: Jedes davon kann die Ausnahme beenden und zwar in dem Moment, in dem die neue Version live geht, nicht in dem Moment, in dem jemand darüber nachdenkt. Wer den Bestandsschutz nutzen will, muss ihn pro System bewusst entscheiden und im Änderungsprozess verankern. Wer weiterentwickeln will, plant besser gleich für den vollen Pflichtenumfang.
| Entscheidung | Wenn sie jetzt fällt | Wenn sie bis Mitte 2027 wartet |
|---|---|---|
| Einstufung als versioniertes Datenfeld | Jede Änderung an Modell, Rolle oder Zweck löst eine Neubewertung aus | Handinventur, deren Ergebnis am Abgabetag schon veraltet ist |
| Technische Anleitung aus dem Build | Die Anleitung entsteht beim Ausliefern mit | Die Anleitung wird ein Projekt mit eigenem Budget und eigener Frist |
| Qualitätsmanagement für KI-Systeme | Läuft im bestehenden Prozess mit | Zweiter Prozess neben dem bestehenden, mit Reibung |
| Registrierung in der EU-Datenbank | Die Angaben fallen aus dem Inventar heraus | Die Angaben werden aus verteilten Quellen zusammengesucht |
| Bestandsschutz oder Weiterentwicklung | Bewusste Entscheidung pro System, dokumentiert | Eine Routinefreigabe beendet die Ausnahme unbemerkt |
| Betriebsnachweise aus dem laufenden Betrieb | Zum Stichtag gibt es eine belastbare Historie | Die ersten Betriebsjahre lassen sich nicht rekonstruieren |
Die Registrierungspflicht in der EU-Datenbank bleibt übrigens bestehen. Der Omnibus streicht nur einige Angaben aus dem Meldeumfang. Wer gehofft hatte, die Meldung falle weg, hat ein paar Felder gewonnen.
Praktisch sind das zwei Integrationen: das Inventar an den Freigabeprozess, damit keine Version ohne Einstufung rausgeht und das Inventar an die laufende Beobachtung der eingesetzten Modelle, damit ein Anbieterwechsel nicht unbemerkt eine Neubewertung auslöst.
Wer entlastet wird und wer den Geltungsbereich verlässt
Zwei Änderungen betreffen nicht die Fristen, sondern den Zuschnitt.
Erstens werden die Erleichterungen für kleine und mittlere Unternehmen auf kleine Mid-Caps ausgeweitet. Die zugrunde liegende Empfehlung (EU) 2025/1099 definiert sie als Unternehmen mit weniger als 750 Beschäftigten und höchstens 150 Millionen Euro Jahresumsatz oder 129 Millionen Euro Bilanzsumme. Die Erleichterungen umfassen vereinfachte Vorlagen für die technische Anleitung, Zugang zu Reallaboren und eine Deckelung der mittleren Bußgeldstufe auf den jeweils niedrigeren der beiden Werte. Der Zugang zu Reallaboren hat allerdings eine eigene Frist: Die Mitgliedstaaten müssen mindestens ein Reallabor erst bis zum 2. August 2027 betriebsbereit haben, ein Jahr später als ursprünglich vorgesehen.
Zweitens fallen KI-gestützte Maschinen nicht mehr direkt unter die Hochrisikoregeln des AI Act. Die Vorgaben sollen stattdessen in die Maschinenverordnung (EU) 2023/1230 übernommen werden (Europäisches Parlament). Für Hersteller im Maschinenbau ist das die weitreichendste Änderung des Pakets, weil sie die Frage nach dem anwendbaren Rechtsakt neu stellt, bevor die Frage nach der Frist überhaupt aufkommt.
Was du jetzt prüfen kannst
Der Aufschub ist echt und er ist eng begrenzt. Drei Dinge vertragen keinen Aufschub.
Erstens: eine vollständige Liste aller KI-Systeme im Einsatz, mit dem Datum des Markteintritts und einer Einstufung gegen Artikel 50. Nicht gegen Anhang III, das hat Zeit bis 2027. Gegen Artikel 50, denn der gilt in wenigen Wochen. Ohne diese Liste weißt du nicht, welche deiner Systeme den Übergang bis Dezember 2026 überhaupt nutzen dürfen.
Zweitens: eine Bestandsaufnahme, welche Modellanbieter du einsetzt und welche Kapitel des Verhaltenskodex sie unterzeichnet haben. Das entscheidet, welche Nachweise du geliefert bekommst und welche du selbst erstellen musst.
Drittens: pro Hochrisikokandidat eine dokumentierte Entscheidung zwischen Einfrieren und Weiterentwickeln. Beides ist vertretbar. Nicht vertretbar ist ein unbemerkter Wechsel zwischen beidem durch eine Routinefreigabe.
Alles Weitere lässt sich in sechzehn Monaten bauen, wenn es in den Systemen entsteht statt daneben. Wer stattdessen wartet, baut 2027 dieselben Systeme noch einmal, nur unter Zeitdruck. Wenn du wissen willst, wie ein Inventar und ein Freigabeprozess in einer bestehenden Landschaft konkret aussehen, sprich mit uns.
Keine Rechtsberatung
Dieser Text gibt den Stand des vom Parlament beschlossenen Textes und der Auslegungshilfen der Kommission wieder. Verbindlich ist allein die im Amtsblatt veröffentlichte Fassung. Ob und wie eine Pflicht auf dein System zutrifft, hängt an Einordnungen, die eine juristische Prüfung brauchen.
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